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Konkrete Abrechnung / fiktive Abrechnung Als Geschädigter steht es Ihnen frei, ob Sie den Ihnen entstandenen Schaden nach Vorlage der Werkstattrechnung (konkrete Abrechnung) oder auf Basis des Kfz-Gutachtens (fiktive Abrechnung) abrechnen möchten. Bei einer fiktiven Abrechnung der Schadensumme steht Ihnen bei nachgewiesener Reparatur durch eine Reparaturbestätigung ein Nutzungsausfall zu. Bei einer konkreten Abrechnung des Schadens wird die mit der Reparatur beauftragte Werkstatt die Ansprüche bei der regulierenden Versicherung geltend machen. Die Versicherung wird bei einer fiktiven Abrechnung die Schadensumme netto (ohne Mehrwertsteuer) auszahlen. Egal für welche Art der Abrechnung Sie sich entscheiden, Ihre Auslagen und Unkosten sowie auch eine vom Kfz-Gutachter ermittelte Wertminderung für Ihr Fahrzeug und der Nutzungsausfall stehen Ihnen in beiden Fällen zu. Die regulierende Versicherung muss Sie so entschädigen, als wäre der Unfall nie passiert. Unfallersatzfahrzeug (Mietwagen) oder Nutzungsausfall (finanzielle Entschädigung) Sie müssen entschädigt werden, während der Zeit, in der Ihr Alltagsfahrzeug nicht genutzt werden kann, bzw. Ihnen nicht zur Verfügung steht (z.B. bei Reparatur). Entweder nutzen Sie einen Mietwagen (Unfallersatz) oder Sie werden finanziell entschädigt (Nutzungsausfall). Für die Berechnung der Mietwagenklasse und des Nutzungsausfall nutzt der Kfz-Gutachter spezielle Tabellen. Hieraus ergibt sich die Mietwagenklasse und beim Nutzungsausfall die finanzielle Entschädigung in Euro pro Ausfalltag. Sollten Sie sich für einen Mietwagen entscheiden ist jedoch Vorsicht geboten, da Sie zur Schadenminderung verpflichtet sind. Wenn das Fahrzeug nach dem Unfallschaden noch verkehrssicher bzw. noch nutzbar ist, sollten Sie auf keinem Fall gleich einen Mietwagen nehmen. Beauftragen Sie erst die Werkstatt Ihres Vertrauens mit der Reparatur. Wenn die regulierende Versicherung eine Reparaturfreigabe erteilt hat, die Ersatzteile bestellt sind und die Werkstatt einen verbindlichen Reparaturtermin benennen kann, geben Sie Ihr Fahrzeug zur Reparatur und parallel nehmen Sie sich einen Mietwagen bis zur Abholung Ihres instandgesetzten Fahrzeuges. Wenn die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt ist es auch nicht ratsam gleich einen Mietwagen zu nehmen, da noch nicht geklärt ist, ob man eine Teilschuld oder Schuld bekommt. In diesem Fall muss man teilweise oder die kompletten Kosten für den Mietwagen selbst bezahlen. Ist die Schuldfrage zu 100% geklärt und Ihr Alltagsfahrzeug nach dem Schadenereignis nicht mehr fahrbereit bzw. nicht verkehrssicher ist können Sie gleich einen Mietwagen nehmen. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung setzt sich zusammen aus der Fahrzeugklasse und der Reparaturdauer. Diese sind in unseren Gutachten aufgeführt. Bei konkreter Reparatur sowie bei Abrechnung des Schadens auf Gutachtenbasis steht Ihnen, nach Vorlage einer Reparaturbestätigung, der Nutzungsausfall zu. Das kann ein Betrag von mehreren hundert Euro sein. Wird ein Mietwagen in Anspruch genommen, entfällt der Nutzungsausfall. Dispositionsbefugnis Nehmen Sie die Steuerung der Schadenabwicklung selbst in die Hand. Es steht Ihnen als Geschädigter vollkommen frei, wie es mit der Abwicklung des Unfallschadens weitergeht. Sie können und sollten in jedem Fall einen freien und unabhängigen Gutachter für die Erstellung eines Kfz-Gutachtens beauftragen. Im Falle der Reparaturdurchführung können Sie die Werkstatt frei wählen. Sie können den Schaden fiktiv (nach Gutachten) abrechnen und Ihr Fahrzeug selbst, nur teilweise oder gar nicht reparieren. Sie können auch einen Verkehrsrechtsexperten beauftragen, der in Ihrem Interesse bei der gegnerischen Versicherung Ihre Ansprüche geltend macht. Alle unfallbedingten Kosten müssen von der gegnerischen Versicherung übernommen werden. Lehnen Sie jedes von der gegnerischen Versicherung angebotenes Schadenmanagement ab! Restwert Für Ihr unfallbeschädigtes Fahrzeug wird der regionale Restwert ermittelt. Ein von der gegnerischen Versicherung ermittelter überregionaler Restwert muss nur akzeptiert werden, wenn das Fahrzeug nach Gebotsabgabe noch in Ihrem Besitz ist. Im Fall eines Totalschadens hat der Kfz-Gutachter mindestens drei regionale Restwertgebote einzuholen. Minderwert Dieser Wert ist der zu erwartende Minderwert bei einer Veräußerung des Fahrzeuges. Ein Fahrzeug mit einem offenbarungspflichtigen Schaden wird auf dem freien Automarkt immer einen niedrigeren Verkaufspreis erzielen als ein vergleichbares Fahrzeug ohne den Makel eines Unfallwagens. Dieser zu erwartende Minderwert wird in unseren Gutachten benannt. Wiederbeschaffungswert Das ist der zu ermittelnde Wert Ihres Fahrzeuges vor dem Schadenseintritt. Hier arbeiten wir nicht nach statischen Listen. Der Wiederbeschaffungswert wird zusammen mit der Schadenskalkulation tagesaktuell am Fahrzeugmarkt ermittelt. Von den Versicherungen wird in diesem Punkt einfach nach dem Schwacke-System bewertet. Diese Bewertung enthält allerdings keine Sonderumbauten, Zusatzausstattungen, Berücksichtigung der KM-Leistung und auch nicht den allgemeinen Zustand des Fahrzeuges. Kostenvoranschlag oder Kfz-Gutachten Von den Versicherungen wird den Geschädigten vermittelt, dass ein Kostenvoranschlag ausreichend ist, um Ihre Ansprüche geltend zu machen. Gehen Sie davon aus, dass diese Auskunft nicht zu Ihrem Vorteil ist. Ein Kostenvoranschlag wird meist von einer Werkstatt erstellt und hat keinerlei Beweiskraft, falls es zu Streitigkeiten über den Schadensumfang kommt. Es sind weder Informationen zum Nutzungsausfall, noch zu der Reparaturdauer, der Wertminderung, dem Reparaturweg oder dem Schadenshergang enthalten. Die Kosten für einen Kostenvoranschlag werden auch nicht automatisch von der gegnerischen Versicherung übernommen. In einem qualifizierten Gutachten dagegen sind Ihre Ansprüche wie die Schadenssumme, die merkantile Wertminderung, der Schadenshergang, der Nutzungsausfall und der Reparaturweg dokumentiert. Der Schadensumfang wird mit Lichtbildern detailliert dargestellt und beschrieben. Sollte das Fahrzeug nicht verkehrssicher sein, wird zu einer eventuellen Notreparatur Stellung genommen. Der Kfz-Gutachter kommt zu Ihnen und sämtliche Kosten, die zur Erstellung des Kfz-Gutachtens anfallen, werden komplett von der gegnerischen Versicherung übernommen! Sie müssen nicht in Vorlage treten und haben keinen zeitlichen Aufwand. Wir erstellen im Falle eines Bagatellschadens (Schadenhöhe etwa bis 750,00€) mindestens ein Kurzgutachten. Auch diese Kosten werden von der gegnerischen Versicherung übernommen. Ein Kurzgutachten hat den Bestand als Beweismittel. Bei Unstimmigkeiten mit der Versicherung oder einer Schadenserweiterung kann das Kurzgutachten zum qualifizierten Gutachten geändert werden, da der Schaden bereits von uns begutachtet und die Beweise gesichert wurden. Freier und unabhängiger Kfz-Gutachter Beachten Sie bei der Auswahl des Kfz-Gutachters, dass dieser frei und unabhängig von Prüforganisationen und Versicherungen arbeitet. So ist sichergestellt, ein Gutachten frei von Absprachen und Verbindlichkeiten zu erhalten. Wir sind ein freies und unabhängiges Kfz-Gutachterbüro und nur Ihnen als Auftraggeber gegenüber verpflichtet. Ein von der Versicherung ausgewählter Kfz- Gutachter hat Sie bereits kontaktiert und einen Termin vereinbart? Diesen Termin können Sie auch kurzfristig absagen. Sie haben die freie Wahl, einen von Ihnen ausgesuchten neutralen und unabhängigen Kfz-Gutachter zu bestellen. Verkehrsrechtsexperte Ihnen steht zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche die freie Wahl eines Rechtsanwaltes zu. Achten Sie darauf, dass die von Ihnen ausgewählte Kanzlei auf Verkehrsrecht spezialisiert ist. Die Abrechnung und Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche ist eine komplexe Angelegenheit, die Sie Profis überlassen sollten! Unser tägliches Geschäft ist es, mit diesen Tücken umzugehen und von Ihnen fernzuhalten. Wir legen großen Wert auf eine diskrete und erfolgsorientierte Zusammenarbeit mit der von Ihnen benannten Rechtsanwaltskanzlei. Totalschaden Im Falle eines Totalschadens ist eine Abrechnung des Schadens ohne Kfz-Gutachten nicht möglich. Ein von der gegnerischen Versicherung beauftragter Kfz-Gutachter wird sich bei der Berechnung Ihrer Ansprüche nur dem Versicherungsunternehmen gegenüber verpflichtet fühlen. Bei den Berechnungen zum Wiederbeschaffungswert, dem Restwert Ihres Fahrzeuges und den möglichen Kosten und Gebühren wird dieser nicht in Ihrem Interesse arbeiten. Verschenken Sie keine Ansprüche, indem Sie ein solches Gutachten akzeptieren. Wir als unabhängiges Gutachterbüro sind nur Ihnen als Auftragsgeber gegenüber verpflichtet und ermitteln selbstverständlich in Ihrem Sinn den regionalen Restwert und einen fairen Wiederbeschaffungswert. Reparaturbestätigung Um die Schadensabwicklung und Reparaturdurchführung komplett zu dokumentieren, sollten Sie unbedingt eine Bestätigung der durchgeführten Reparatur beauftragen. Diese Dokumentation ist nötig, um den Nutzungsausfall geltend zu machen, der leicht mehrere hundert Euro betragen kann. In dem von den Versicherungen geführten HIS-System (Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherer) wird außerdem ohne diesen Nachweis, der Schaden als nicht repariert weitergeführt. Es sind dann auch keine unangenehmen Nachfragen von Seiten der Versicherer zu befürchten, falls es zu einer erneuten Beschädigung des Fahrzeuges kommt. Lehnen Sie den Ratschlag der Versicherung ab, die Reparaturdurchführung mit einer aktuellen Tageszeitung zu belegen. Die abschließende Dokumentation der durchgeführten Reparatur durch den Gutachter gehört zu den unfallbedingten Kosten und wird von der gegnerischen Versicherung übernommen. Reparaturweg Der Reparaturweg ist im Gutachten beschrieben und bildlich dokumentiert. Auch die Kosten der Reparatur sind detailliert dargestellt. Dazu muss das beschädigte Fahrzeug unbedingt vor Ort vom Gutachter besichtigt werden. Nur so kann der tatsächliche Schadensumfang festgestellt werden. Die unfallbedingten Beschädigungen können verborgen und auf den ersten Blick nicht sichtbar sein. Senden Sie keine Fotos an Online-Gutachterbüros oder Versicherungen. Es ist ohne eine Fahrzeugbesichtigung vor Ort nicht möglich, ein qualifiziertes Gutachten im Sinne des Geschädigten zu erstellen.

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(Nachstehende Begriffserklärungen dienen lediglich dem Informationszweck und sollen im eigentlichen Sinne keine

Rechtsberatung darstellen. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt (Verkehrsrechtexperte))

Angaben gemäß § 5 TMG:

Kfz-Gutachterbüro Fred Bär & Torsten Mank GbR | Eislebener Straße 72 | 06126 - Halle (Saale) Büro Telefon 0345-566 49 686 | Büro Fax 0345-566 49 687 Email: info@unfallgutachterhalle.de Steuernummer 110/178/58701
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Konkrete Abrechnung / fiktive Abrechnung Als Geschädigter steht es Ihnen frei, ob Sie den Ihnen entstandenen Schaden nach Vorlage der Werkstattrechnung (konkrete Abrechnung) oder auf Basis des Kfz-Gutachtens (fiktive Abrechnung) abrechnen möchten. Bei einer fiktiven Abrechnung der Schadensumme steht Ihnen bei nachgewiesener Reparatur durch eine Reparaturbestätigung ein Nutzungsausfall zu. Bei einer konkreten Abrechnung des Schadens wird die mit der Reparatur beauftragte Werkstatt die Ansprüche bei der regulierenden Versicherung geltend machen. Die Versicherung wird bei einer fiktiven Abrechnung die Schadensumme netto (ohne Mehrwertsteuer) auszahlen. Egal für welche Art der Abrechnung Sie sich entscheiden, Ihre Auslagen und Unkosten sowie auch eine vom Kfz- Gutachter ermittelte Wertminderung für Ihr Fahrzeug und der Nutzungsausfall stehen Ihnen in beiden Fällen zu. Die regulierende Versicherung muss Sie so entschädigen, als wäre der Unfall nie passiert. Unfallersatzfahrzeug (Mietwagen) oder Nutzungsausfall (finanzielle Entschädigung) Sie müssen entschädigt werden, während der Zeit, in der Ihr Alltagsfahrzeug nicht genutzt werden kann, bzw. Ihnen nicht zur Verfügung steht (z.B. bei Reparatur). Entweder nutzen Sie einen Mietwagen (Unfallersatz) oder Sie werden finanziell entschädigt (Nutzungsausfall). Für die Berechnung der Mietwagenklasse und des Nutzungsausfall nutzt der Kfz-Gutachter spezielle Tabellen. Hieraus ergibt sich die Mietwagenklasse und beim Nutzungsausfall die finanzielle Entschädigung in Euro pro Ausfalltag. Sollten Sie sich für einen Mietwagen entscheiden ist jedoch Vorsicht geboten, da Sie zur Schadenminderung verpflichtet sind. Wenn das Fahrzeug nach dem Unfallschaden noch verkehrssicher bzw. noch nutzbar ist, sollten Sie auf keinem Fall gleich einen Mietwagen nehmen. Beauftragen Sie erst die Werkstatt Ihres Vertrauens mit der Reparatur. Wenn die regulierende Versicherung eine Reparaturfreigabe erteilt hat, die Ersatzteile bestellt sind und die Werkstatt einen verbindlichen Reparaturtermin benennen kann, geben Sie Ihr Fahrzeug zur Reparatur und parallel nehmen Sie sich einen Mietwagen bis zur Abholung Ihres instandgesetzten Fahrzeuges. Wenn die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt ist es auch nicht ratsam gleich einen Mietwagen zu nehmen, da noch nicht geklärt ist, ob man eine Teilschuld oder Schuld bekommt. In diesem Fall muss man teilweise oder die kompletten Kosten für den Mietwagen selbst bezahlen. Ist die Schuldfrage zu 100% geklärt und Ihr Alltagsfahrzeug nach dem Schadenereignis nicht mehr fahrbereit bzw. nicht verkehrssicher ist können Sie gleich einen Mietwagen nehmen. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung setzt sich zusammen aus der Fahrzeugklasse und der Reparaturdauer. Diese sind in unseren Gutachten aufgeführt. Bei konkreter Reparatur sowie bei Abrechnung des Schadens auf Gutachtenbasis steht Ihnen, nach Vorlage einer Reparaturbestätigung, der Nutzungsausfall zu. Das kann ein Betrag von mehreren hundert Euro sein. Wird ein Mietwagen in Anspruch genommen, entfällt der Nutzungsausfall. Dispositionsbefugnis Nehmen Sie die Steuerung der Schadenabwicklung selbst in die Hand. Es steht Ihnen als Geschädigter vollkommen frei, wie es mit der Abwicklung des Unfallschadens weitergeht. Sie können und sollten in jedem Fall einen freien und unabhängigen Gutachter für die Erstellung eines Kfz-Gutachtens beauftragen. Im Falle der Reparaturdurchführung können Sie die Werkstatt frei wählen. Sie können den Schaden fiktiv (nach Gutachten) abrechnen und Ihr Fahrzeug selbst, nur teilweise oder gar nicht reparieren. Sie können auch einen Verkehrsrechtsexperten beauftragen, der in Ihrem Interesse bei der gegnerischen Versicherung Ihre Ansprüche geltend macht. Alle unfallbedingten Kosten müssen von der gegnerischen Versicherung übernommen werden. Lehnen Sie jedes von der gegnerischen Versicherung angebotenes Schadenmanagement ab! Restwert Für Ihr unfallbeschädigtes Fahrzeug wird der regionale Restwert ermittelt. Ein von der gegnerischen Versicherung ermittelter überregionaler Restwert muss nur akzeptiert werden, wenn das Fahrzeug nach Gebotsabgabe noch in Ihrem Besitz ist. Im Fall eines Totalschadens hat der Kfz-Gutachter mindestens drei regionale Restwertgebote einzuholen. Minderwert Dieser Wert ist der zu erwartende Minderwert bei einer Veräußerung des Fahrzeuges. Ein Fahrzeug mit einem offenbarungspflichtigen Schaden wird auf dem freien Automarkt immer einen niedrigeren Verkaufspreis erzielen als ein vergleichbares Fahrzeug ohne den Makel eines Unfallwagens. Dieser zu erwartende Minderwert wird in unseren Gutachten benannt. Wiederbeschaffungswert Das ist der zu ermittelnde Wert Ihres Fahrzeuges vor dem Schadenseintritt. Hier arbeiten wir nicht nach statischen Listen. Der Wiederbeschaffungswert wird zusammen mit der Schadenskalkulation tagesaktuell am Fahrzeugmarkt ermittelt. Von den Versicherungen wird in diesem Punkt einfach nach dem Schwacke- System bewertet. Diese Bewertung enthält allerdings keine Sonderumbauten, Zusatzausstattungen, Berücksichtigung der KM-Leistung und auch nicht den allgemeinen Zustand des Fahrzeuges. Kostenvoranschlag oder Kfz-Gutachten Von den Versicherungen wird den Geschädigten vermittelt, dass ein Kostenvoranschlag ausreichend ist, um Ihre Ansprüche geltend zu machen. Gehen Sie davon aus, dass diese Auskunft nicht zu Ihrem Vorteil ist. Ein Kostenvoranschlag wird meist von einer Werkstatt erstellt und hat keinerlei Beweiskraft, falls es zu Streitigkeiten über den Schadensumfang kommt. Es sind weder Informationen zum Nutzungsausfall, noch zu der Reparaturdauer, der Wertminderung, dem Reparaturweg oder dem Schadenshergang enthalten. Die Kosten für einen Kostenvoranschlag werden auch nicht automatisch von der gegnerischen Versicherung übernommen. In einem qualifizierten Gutachten dagegen sind Ihre Ansprüche wie die Schadenssumme, die merkantile Wertminderung, der Schadenshergang, der Nutzungsausfall und der Reparaturweg dokumentiert. Der Schadensumfang wird mit Lichtbildern detailliert dargestellt und beschrieben. Sollte das Fahrzeug nicht verkehrssicher sein, wird zu einer eventuellen Notreparatur Stellung genommen. Der Kfz-Gutachter kommt zu Ihnen und sämtliche Kosten, die zur Erstellung des Kfz-Gutachtens anfallen, werden komplett von der gegnerischen Versicherung übernommen! Sie müssen nicht in Vorlage treten und haben keinen zeitlichen Aufwand. Wir erstellen im Falle eines Bagatellschadens (Schadenhöhe etwa bis 750,00€) mindestens ein Kurzgutachten. Auch diese Kosten werden von der gegnerischen Versicherung übernommen. Ein Kurzgutachten hat den Bestand als Beweismittel. Bei Unstimmigkeiten mit der Versicherung oder einer Schadenserweiterung kann das Kurzgutachten zum qualifizierten Gutachten geändert werden, da der Schaden bereits von uns begutachtet und die Beweise gesichert wurden. Freier und unabhängiger Kfz-Gutachter Beachten Sie bei der Auswahl des Kfz-Gutachters, dass dieser frei und unabhängig von Prüforganisationen und Versicherungen arbeitet. So ist sichergestellt, ein Gutachten frei von Absprachen und Verbindlichkeiten zu erhalten. Wir sind ein freies und unabhängiges Kfz- Gutachterbüro und nur Ihnen als Auftraggeber gegenüber verpflichtet. Ein von der Versicherung ausgewählter Kfz-Gutachter hat Sie bereits kontaktiert und einen Termin vereinbart? Diesen Termin können Sie auch kurzfristig absagen. Sie haben die freie Wahl, einen von Ihnen ausgesuchten neutralen und unabhängigen Kfz-Gutachter zu bestellen. Verkehrsrechtsexperte Ihnen steht zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche die freie Wahl eines Rechtsanwaltes zu. Achten Sie darauf, dass die von Ihnen ausgewählte Kanzlei auf Verkehrsrecht spezialisiert ist. Die Abrechnung und Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche ist eine komplexe Angelegenheit, die Sie Profis überlassen sollten! Unser tägliches Geschäft ist es, mit diesen Tücken umzugehen und von Ihnen fernzuhalten. Wir legen großen Wert auf eine diskrete und erfolgsorientierte Zusammenarbeit mit der von Ihnen benannten Rechtsanwaltskanzlei. Totalschaden Im Falle eines Totalschadens ist eine Abrechnung des Schadens ohne Kfz-Gutachten nicht möglich. Ein von der gegnerischen Versicherung beauftragter Kfz- Gutachter wird sich bei der Berechnung Ihrer Ansprüche nur dem Versicherungsunternehmen gegenüber verpflichtet fühlen. Bei den Berechnungen zum Wiederbeschaffungswert, dem Restwert Ihres Fahrzeuges und den möglichen Kosten und Gebühren wird dieser nicht in Ihrem Interesse arbeiten. Verschenken Sie keine Ansprüche, indem Sie ein solches Gutachten akzeptieren. Wir als unabhängiges Gutachterbüro sind nur Ihnen als Auftragsgeber gegenüber verpflichtet und ermitteln selbstverständlich in Ihrem Sinn den regionalen Restwert und einen fairen Wiederbeschaffungswert. Reparaturbestätigung Um die Schadensabwicklung und Reparaturdurchführung komplett zu dokumentieren, sollten Sie unbedingt eine Bestätigung der durchgeführten Reparatur beauftragen. Diese Dokumentation ist nötig, um den Nutzungsausfall geltend zu machen, der leicht mehrere hundert Euro betragen kann. In dem von den Versicherungen geführten HIS-System (Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherer) wird außerdem ohne diesen Nachweis, der Schaden als nicht repariert weitergeführt. Es sind dann auch keine unangenehmen Nachfragen von Seiten der Versicherer zu befürchten, falls es zu einer erneuten Beschädigung des Fahrzeuges kommt. Lehnen Sie den Ratschlag der Versicherung ab, die Reparaturdurchführung mit einer aktuellen Tageszeitung zu belegen. Die abschließende Dokumentation der durchgeführten Reparatur durch den Gutachter gehört zu den unfallbedingten Kosten und wird von der gegnerischen Versicherung übernommen. Reparaturweg Der Reparaturweg ist im Gutachten beschrieben und bildlich dokumentiert. Auch die Kosten der Reparatur sind detailliert dargestellt. Dazu muss das beschädigte Fahrzeug unbedingt vor Ort vom Gutachter besichtigt werden. Nur so kann der tatsächliche Schadensumfang festgestellt werden. Die unfallbedingten Beschädigungen können verborgen und auf den ersten Blick nicht sichtbar sein. Senden Sie keine Fotos an Online-Gutachterbüros oder Versicherungen. Es ist ohne eine Fahrzeugbesichtigung vor Ort nicht möglich, ein qualifiziertes Gutachten im Sinne des Geschädigten zu erstellen.

Angaben gemäß § 5 TMG:

Kfz-Gutachterbüro Fred Bär & Torsten Mank GbR Eislebener Straße 72 06126 - Halle (Saale) Büro Telefon: 0345-566 49686 Büro Fax: 0345-566 49 687 Email: info@unfallgutachterhalle.de Steuernummer 110/178/58701
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